Die Gemeinde Schlanders investiert in die Zukunft und in die Nachhaltigkeit unserer Gemeinde. In den kommenden Wochen werden die Gebäude der Musikschule, der italienischen Schule sowie des italienischen Kindergartens energetisch saniert.
Leider können diese Baumaßnahmen nur in den Sommermonaten durchgeführt werden.
Um einen sicheren Ablauf zu gewährleisten, tritt die beigefügte Verkehrsregelung (siehe unten) in Kraft. Bitte beachten Sie die geänderte Verkehrsführung und die entsprechenden Beschilderungen vor Ort.
Die ausführenden Unternehmen sind bemüht, die Arbeiten so zügig und geräuscharm wie möglich auszuführen, um die Belastung für Sie so gering wie möglich zu halten.
Wir sind uns bewusst, dass Bauarbeiten in der Nachbarschaft immer mit Unannehmlichkeiten verbunden sind. Daher danken wir Ihnen bereits im Voraus ganz herzlich für Ihr Verständnis.
Dr. Jürgen Tragust, Vizebürgermeister
Verkehrsregelung
(Auszug aus der Anordnung der Bürgermeisterin Nr. 48 vom 13.05.2026 mit dem Betreff "Öffentliche Sicherheit - Einbahnregelung wegen Umbauarbeiten in der Marconistraße vom 13.05.2026 bis zum 16.06.2026 sowie Fahrverbot in der Marconistraße im Zeitraum vom 17.06.2026 bis zum 04.09.2026"):
DIE BÜRGERMEISTERIN ORDNET AN:
ABWECHSELNDE EINBAHNREGELUNG IN DER MARCONISTRASSE AB DER KREUZUNG MIT DER HAUPTSTRASSE FÜR ZIRKA 100 METER im Zeitraum vom 13.05.2026 bis zum 16.06.2026.
Die abwechselnde Einbahnregelung wird im Bedarfsfall mittels Verkehrslotsen geregelt, welche die ausführend Firma zur Verfügung stellen muss.
FAHRVERBOT IN DER MARCONISTRASSE AB DER KREUZUNG MIT DER HAUPTSTRASSE FÜR ZIRKA 100 METER im Zeitraum vom 17.06.2026 bis zum 04.09.2026.
Der Durchgang für die Fußgänger muss gewährleistet werden.
Die Umleitung wird vor Ort ausgeschildert.
Während der Bauarbeiten werden 5 Stellplätze beim Parkplatz in der Hauptstraße gleich nach dem Kreisverkehr mit der SS 38 für Fahrzeuge der Firmen, welche mit den Umbauarbeiten betraut sind, reserviert. Die Abgrenzung dieser Stellplätze erfolgt durch die Baufirma.
Während des oben genannten Zeitraums wird der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr im vom Arbeitsbereich betroffenen Straßenabschnitt entsprechend geregelt, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der mit den Arbeiten betrauten Personen zu gewährleisten.
Diese Anordnung tritt nach Anbringung der vorgeschriebenen Verkehrsbeschilderung und der für die Fußgänger vorgesehen Sicherungsmaßnahmen in Kraft, welche von der ausführend Firma angebracht und instandgehalten
wird, gemäß den Bestimmungen des Ges.V.D. Nr. 285 vom 30.04.1992 (St.V.O.).
Bei Störfällen muss die beauftragte Person der ausführenden Firma unverzüglich für deren Behebung sorgen:
+39 0473 624555
Die oben angeführte Handynummer muss jener entsprechen, die auf der Anschlagtafel der Baustelle aufscheint (Abbildung II 382 Art. 30 der St.V.O.), welche immer dann aufgestellt werden muss, wenn die Arbeiten mehr als sieben (7) Werktage dauern werden.
Mit der Überwachung und Ausführung der gegenständlichen Anordnung sind alle gemäß Artikel 12 des Ges.V.D. Nr. 285 vom 30.04.1992 (St.V.O.) befugten Funktionäre und Beamten betraut, welche die Nichteinhaltung der genannten
Vorschriften gemäß den Bestimmungen der geltenden Straßenverkehrsordnung ahnden.
Der ausführenden/dagegenstellenden Firma der Arbeiten wird Folgendes auferlegt:
- auf eigene Kosten und Verantwortung die Verkehrsteilnehmer über die Bestimmungen der gegensätzlichen
Anordnung zu informieren, indem die vorgeschriebene Verkehrszeichen- und Absperrungssignalisierung (Sperre, Verbot, Umleitung, Einengung, sowie entsprechende Hinweisbeschilderung) ordnungsgemäß angebracht wird; - eine zweisprachige Straßenbe-schilderung und Verkehrsregelung gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzubringen;
- die Verkehrsschilder, welche im Widerspruch zu dieser Anordnung stehen, vorübergehend abzudecken;
- die Überwachung des Arbeitsbereiches zu gewährleisten und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit Dritter zu ergreifen;
- die gegenständliche Anordnung ist während der gesamten Dauer auf der Baustelle vor Ort aufzubewahren und bei Kontrollen den zuständigen Polizeiorganen vorzuweisen;
- die Verkehrsschilder nach Durchführung der Arbeiten umgehend zu entfernen und die dauerhafte Straßenbeschilderung wieder herzustellen;
- unter Einhaltung der in der gegenständlichen Anordnung enthaltenen Auflagen den Zugang zu den Wohngebäuden des betroffenen Gebietes sowie zu den angrenzenden Liegenschaften zu gewährleisten und die
ordnungsgemäße Ausübung der dort ansässigen Tätigkeiten sicherzustellen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die etwaigen Schäden zu reparieren, welche aufgrund der durchgeführten Arbeiten entstanden sind.
Die öffentliche Körperschaft behält sich das Recht vor, die vorliegende Anordnung jederzeit aus Gründen eines plötzlich auftretenden öffentlichen Interesses oder zum Schutz der Verkehrssicherheit zu widerrufen oder abzuändern, ohne dass dem Antragsteller hieraus ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
Gegen diese Maßnahme kann innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung beim Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion Bozen – Einspruch eingereicht werden. Zudem ist innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der außerordentliche Einspruch im Sinne der Artikel 8 und 9 des D.P.R. Nr. 1199/1971 möglich.
Diese Anordnung wird der Öffentlichkeit mittels Anbringung der vorgeschriebenen Straßenbeschilderung sowie durch die Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der Gemeinde bekannt gemacht.
Christine Kaaserer, Bürgermeisterin